Urlaubs- und Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Hat die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen pro Kalenderjahr, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.
Wir sind für Sie - flexibel und kurzfristig – da und kümmern uns während der Abwesenheit Ihrer Angehörigen kompetent und liebevoll um die Pflege und die Hausarbeit.
Eine Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer Kurzzeitpflege ist somit nicht notwendig. Sie können diese Zeit weiterhin in Ihrem gewohnten Umfeld bleiben.
Wir unterstützen Sie bei den Dingen des täglichen Lebens.
Benötigen Sie Verhinderungspflege, stellen Sie einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse. Bei plötzlicher Verhinderung durch Krankheit kann dies auch rückwirkend erfolgen.
Wir helfen Ihnen bei der Antragsstellung und sprechen mit der Pflegekasse!
Die Nutzung der Verhinderungspflege ist unabhängig vom Pflegegeld und wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.612 € pro Jahr von der Pflegekasse übernommen.
Selbstverständlich übernehmen wir auch die Urlaubs- und Verhinderungspflege, wenn Sie keinen Pflegegrad haben. Wir rechnen dann mit Ihnen eine private Leistung ab.
Sprechen Sie uns an! Gern sind wir für Sie da.